Fischerei -papiere

Mindestmaße • Schonzeiten • Fangbegrenzung

Es gelten folgende Mindestmaße und Schonzeiten für Ostseefische:

Das Fanglimit für Dorsch beträgt 0 Fisch pro Person pro Tag!

Mindestmaße:

  • Dorsch 38cm
  • Meerforelle 40  cm
  • Lachs 60c m
  • Steinbutt 30 cm
  • Scholle 25 cm

Keine Mindestmaße in der Ostsee bestehen für:

  • Makrele
  • Seelachs
  • Hornhecht
  • Flunder
  • Hering
  • Wittling
  • Kliesche

Schonzeiten:

  • Dorsch 15.01. – 31.03.
  • Meerforelle und Lachs 01.10. – 31.12. für Fische im Laichkleid, ausgenommen silbrige Fische mit losen Schuppen

Die bestehenden Schonzeiten für die weibliche Scholle, weibliche Flunder,sowie Stein- und Glattbutt wurden durch eine Allgemeinverfügung zur Zulassung von Ausnahmen nach § 22 der Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern Schleswig-Holsteins aufgehoben.

Fischereidokumente / Rechtliches

An Bord der „Soulmate“ benötigen Sie in den schleswig-holsteinischen Küstengewässern keinen Fischereischein. Es ist lediglich die Zahlung der Fischereiabgabe in Höhe von 10,00 Euro erforderlich.

Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes
(LFischG-DVO)
Vom 1. Juni 2018

§5 – Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht

(5) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die den Fischfang mit der Handangel

  1. in den Küstengewässern des Landes von einem zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen Wasserfahrzeug (Angelkutter) oder
  2. an einem zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen geschlossenen Gewässer im Sinne des § 2 Absatz 4 LFischG (Angelteich) ausüben.

Die gewerbliche Anbieterin oder der gewerbliche Anbieter muss über eine Aufsichtsführung durch eine Fischereischeininhaberin oder einen Fischereischeininhaber oder durch eine Fischwirtin oder einen Fischwirt die Einhaltung der tierschutzgerechten Fischerei sowie der Regelungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen gewährleisten. Die Aufsicht führende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sein, den in Satz 1 genannten Personen die tierschutzrechtlichen Belange zu vermitteln.

Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes
(LFischG-DVO)
Vom 1. Juni 2018

§9 – Fischereiabgabe

(1) Die Fischereiabgabe beträgt 10 Euro für jedes Kalenderjahr. Die Fischereiabgabe wird von den örtlichen Ordnungsbehörden und von der oberen Fischereibehörde durch Ausgabe von Abgabemarken erhoben. Die Erhebung durch die obere Fischereibehörde kann auch in einem automatisierten Verfahren erfolgen.

(2) Von dem Aufkommen der Fischereiabgabe stehen dem Land Schleswig-Holstein 8,20 Euro und den Erhebungsstellen 1,80 Euro zu. Der dem Land zustehende Anteil der Fischereiabgabe ist jeweils für den Zeitraum eines vollständigen Kalenderjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres abzuführen.

(3) Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird erbracht, indem die Abgabemarke mit dauerhaft eingetragener Jahreszahl auf den Fischereischein oder die Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 1 und 4 geklebt wird. Der Nachweis der in einem automatisierten Verfahren erhobenen Abgabe erfolgt durch Vorlage des vom automatisierten Verfahren erzeugten Dokumentes. Das Dokument nach Satz 2 ist ausgedruckt oder als elektronisches Zertifikat beim Fischfang mitzuführen.

(4) Personen, die ihre alleinige Wohnung oder ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben und einen gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzen, sowie Personen, die eine Ausnahme von der Fischereischeinpflicht gemäß § 5 Absatz 5 in Anspruch nehmen, erbringen den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein durch Aufkleben der Abgabemarke auf ein Nachweisblatt Fischereiabgabe nach dem Muster der Anlage 3. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Ich besitze einen Fischereischein eines anderen Bundeslandes. Ist dieser auch in Schleswig-Holstein gültig?

Liegt Ihr Wohnsitz in einem anderen Bundesland? Dann gilt ihr Fischereischein für die Dauer Ihres Aufenthaltes in Schleswig-Holstein ohne weiteres. Allerdings müssen Sie nach dem Inkrafttreten einer veränderten Durchführungsverordnung zum LFischG bei der Ordnungsbehörde am Urlaubsort noch zusätzlich die Fischereiabgabe (Jahresfischereiabgabemarke Schleswig-Holstein) bezahlen.

Sofern Sie aber in Schleswig-Holstein gemeldet sind, benötigen Sie einen Fischereischein des Landes Schleswig-Holstein. Wenn Sie aus der Vergangenheit einen Fischereischein aus einem anderen Bundesland besitzen können sie diesen ohne weiteres umschreiben lassen. Eine erneute Prüfung müssen Sie nicht ablegen. Verwaltungsgebühren für den neuen Fischereischein entstehen allerdings bei der Behörde.

  • In Schleswig-Holstein können Kinder unter 12 Jahren in Begleitung und unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers ohne Angelschein angeln.

 

Erwerb Dänischer Angelschein

Für das Angeln in dänischen Gewässer ist ein dänischer Angelschein erforderlich. Diesen können Sie als Tages-, Wochen- oder Jahreskarte erwerben. Für den Erwerb des dänischen Angelscheins im Internet ist eine Kreditkarte erforderlich. Sind Sie jünger als 18 Jahr oder älter als 65 Jahr, dann entfällt die Angelscheinpflicht in Dänemark.

Bitte führen Sie unbedingt Ihren Personalausweis mit sich!

 

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